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Beratung Startup

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Beratung Startup

Ob Sie als Einzelperson oder als Unternehmen im Internet tätig werden wollen – wir beraten Sie umfassend in allen Fragen, die Ihr Startup betreffen. Wir verfassen wasserfeste Verträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen. Gemeinsam entwickeln wir rechtssichere Lösungen, die es Ihnen ermöglichen, sich auf Ihr Geschäft zu konzentrieren.

  • Wir verfügen über viel Erfahrung bei der Beratung von Unternehmen.
  • Wir setzen Ihre Interessen mit Nachdruck und – wenn notwendig – unter Ausschöpfung aller juristischen Mittel vor Gericht durch. Dabei profitieren wir von unserer umfangreichen Erfahrung.
  • Wir sind weltweit vernetzt.

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    Werben am Limit

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    Werben am Limit

    Das Internet und insbesondere die sozialen Medien bieten Unternehmern immer effektivere Kommunikations- und Werbewege. Gleichermaßen steigt damit der Konkurrenzdruck. Jeder Unternehmer will sein Produkt noch effektiver in das Blickfeld der Zielgruppe bringen. Doch dabei ist Vorsicht geboten: Verstoßen Sie gegen die gesetzlichen Regelungen drohen nicht nur Abmahnungen seitens der Konkurrenten und Wettbewerbschützer. Es geht häufig auch um erhebliche Schadensersatzforderungen und bei Verstoß gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung um hohe Vertragsstrafen. Wenn Sie auf der sicheren Seite sein wollen, holen Sie bei der Planung Ihrer Werbemaßnahme Profis ins Boot. Wir stehen Ihnen dabei gern zur Verfügung.

    • Wie weit dürfen Sie mit Ihrer Werbung gehen? Was ist erlaubt, was nicht?
    • Wirbt Ihr Konkurrent in unzulässiger Weise und Sie möchten dagegen vorgehen?
    • Sind Sie von einem Wettbewerber abgemahnt worden?
    • Sind Sie durch Werbung belästigt worden? Etwa durch Spam-Mails oder Anrufe?

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      Opferschutz Nebenklage

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      Opferschutz Nebenklage

      Die Nebenklage ist ein Mittel des Opferschutzes. Die Strafprozessordnung bietet Verletzten oder Geschädigten einer Straftat die Möglichkeit, im Wege einer Nebenklage aktiv am Strafverfahren teilzunehmen. Die besondere Verfahrensstellung eines Nebenklägers im Strafverfahren steht allerdings nicht jedem Opfer einer Straftat zu. Nebenklageberechtigt ist nach § 395 Abs. 1 StPO die unmittelbar verletzte Person, wenn sie durch eine dort genannte Katalogtat verletzt wurde. Diese sind einerseits schwere Aggressionsdelikte gegen die höchstpersönlichen Rechtsgüter des Opfers. Wer etwa Opfer einer Vergewaltigung, versuchten Mordes oder Totschlags, vorsätzlicher Körperverletzung oder Geiselnahme geworden ist, kann als Nebenkläger vor Gericht auftreten. Zum anderen erfassen die Katalogtaten Verletzungen gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechtsverletzungen, insbesondere Patent- oder Markenrechtsverletzungen.

      Kosten der Nebenklage können bei bestimmten Nebenklagedelikten der Staatskasse auferlegt werden. Das kann zum Beispiel bei Opfern von Sexualdelikten, versuchten Tötungsdelikten oder den Angehörigen eines Getöteten der Fall sein – auch Opfer einer Nachstellung oder von Raubdelikten können darunter fallen.

      Wir können

      • schon vor Anzeigenerstattung eine Einschätzung der Tat vornehmen und rechtlichen Rat geben
      • ggf. Anordnungen zum Schutz vor weiteren Übergriffen oder Belästigungen durch den Täter beantragen
      • Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend gemacht, sowie ggf. auch eine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) beantragen

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